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OVG Nordrhein-Westfalen, 17.06.2005 - 12 A 529/04 |
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OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 17. Juni 2005 - 12 A 529/04 (https://dejure.org/2005,28390)
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Leistung von Jugendhilfe
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Aachen, 05.08.2003 - 2 K 2855/99
- OVG Nordrhein-Westfalen, 09.05.2005 - 12 E 159/04
- OVG Nordrhein-Westfalen, 17.06.2005 - 12 A 529/04
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 25.10.2004 - 5 C 39.03
Andere Familie i. S. von § 89e SGB VIII; Kostenerstattung bei Aufnahme …
Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 17.06.2005 - 12 A 529/04
Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes im Revisionsurteil 5 C 39.03 vom 25. Oktober 2004 (NJW 2005, 1593), das zu der von der Beklagten in der Zulassungsbegründung angeführten Berufungsentscheidung des Senats 12 A 183/00 vom 17. Juli 2003 ergangen ist, setzt eine Aufenthaltsbegründung in einer anderen Familie" im Sinne des § 89e SGB VIII zwar keine Jugendhilfemaßnahme voraus, liegt aber mit Blick auf den institutionellen Charakter der in § 89e SGB VIII genannten Aufnahmeeinrichtungen nicht schon bei einer mit Rücksicht auf bestehende Familienbande erfolgten Aufnahme eines Kindes oder Jugendlichen in der Familie naher Verwandter vor, sondern verlangt eine grundsätzlich auswahloffene Aufnahmefamilie. - OVG Nordrhein-Westfalen, 17.07.2003 - 12 A 183/00
Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Heimunterbringung eines Kindes; …
Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 17.06.2005 - 12 A 529/04
Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes im Revisionsurteil 5 C 39.03 vom 25. Oktober 2004 (NJW 2005, 1593), das zu der von der Beklagten in der Zulassungsbegründung angeführten Berufungsentscheidung des Senats 12 A 183/00 vom 17. Juli 2003 ergangen ist, setzt eine Aufenthaltsbegründung in einer anderen Familie" im Sinne des § 89e SGB VIII zwar keine Jugendhilfemaßnahme voraus, liegt aber mit Blick auf den institutionellen Charakter der in § 89e SGB VIII genannten Aufnahmeeinrichtungen nicht schon bei einer mit Rücksicht auf bestehende Familienbande erfolgten Aufnahme eines Kindes oder Jugendlichen in der Familie naher Verwandter vor, sondern verlangt eine grundsätzlich auswahloffene Aufnahmefamilie.